Das Strafverfahren


Der Strafbefehl

 

Das Strafbefehlsverfahren (§§ 407 – 412 StPO) dient der schnellen und kostengünstigen Straffestsetzung ohne aufwendige und Aufsehen in der Öffentlichkeit erregende Hauptverhandlung. Es kommt nur bei einfach liegenden Fällen und bei Vergehen geringeren Gewichts in Betracht, die zur Zuständigkeit des Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht) gehören. Es dürfen nur bestimmte Rechtsfolgen, wie z.B. Geldstrafe festgesetzt werden. Eine Freiheitsstrafe kann nur festgesetzt werden, wenn diese ein Jahr nicht übersteigt, sie zur Bewährung ausgesetzt wird und der Beschuldigte einen Verteidiger hat.


Die Staatsanwaltschaft beantragt in geeigneten Fällen beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls. Hat das Gericht gegen den Antrag keine Bedenken, erlässt es den Strafbefehl. Wenn das Gericht aber Bedenken hat, ohne eine Hauptverhandlung zu entscheiden, wenn es von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweicht oder eine andere als die beantragte Strafe festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag bleibt, so beraumt das Gericht Hauptverhandlung an und leitet die Angelegenheit damit in das normale Strafverfahren über.
Erlässt das Gericht einen Strafbefehl, kann der Beschuldigte gegen diesen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen und hierdurch erreichen, dass Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wird. Legt der Beschuldigte nicht fristgerecht oder gar nicht Einspruch ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig und kann vollstreckt werden.


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