Kompetenzen


Das Tätigkeitsspektrum umfasst das gesamte Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafprozessrecht insbesondere:

 

-Medizinstrafrecht (Korruption im Gesundheitswesen)

-Betäubungsmittelstrafrecht (Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr)

-Jugendstrafrecht

-Dienststrafrecht (Ermittlungs- und Strafverfahren gegen öffentlich Beschäftigte)

-Haftrecht (Untersuchungshaft, Strafvollstreckung)

-Kapitalverbrechen (Mord / Totschlag, schwerer Raub / Erpressung)

-Rechtsmittelrecht (Berufungen und Revisionen)

-Sexualstrafrecht (Beleidigung auf sexueller Grundlage, Vergewaltigung

-Steuerstrafrecht (Zoll- und Umsatzsteuerstrafrecht)

-Vermögensstrafrecht (Betrug, Untreue, Verfall)

-Verkehrsstrafrecht (Abstand-,Alkohol-, Geschwindigkeits- und Rotlichtverstöße, Fahrerflucht, allgemeine Gefährdung  

 des Straßenverkehrs, Entzug der Fahrerlaubnis)

- Verbandsgeldbuße und Unternehmensstrafrecht

- Compliance/Unternehmensverteidigung/Interne Untersuchungen

- Vermögensabschöpfung

 

Die Kernkompetenz liegt im Wirtschaftsstrafrecht. Dies umfasst im Wesentlichen vier Bereiche:

 

 

Individualverteidigung

 

Das deutsche Strafrecht knüpft an die persönliche Verantwortung von Einzelpersonen an (Schuld). Die Verteidigung von Einzelpersonen ist deshalb der Schwerpunkt („defense litigation“).

 

 

 

Hierbei setzt sich die Kanzlei BLAZEVSKA gegenüber den Ermittlungsbehörden kompromisslos-konsequent für Ihre Rechte ein. Denn die Belastung durch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren ist immens. Unser Bestreben ist, die zeitnahe Verfahrenserledigung mit geringstmöglicher Öffentlichkeit zu erreichen. Sollte es dennoch zur Hauptverhandlung kommen, verfügt die Kanzlei BLAZEVSKA über langjährige Prozesserfahrung.

 

 

Unternehmensvertretung

 

Gerade für Unternehmen wird das Strafrecht immer bedeutender. Sie geraten verstärkt in das Zentrum staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen und erhalten zunehmend häufiger lästigen, unerbetenen Besuch von der Staatsanwaltschaft durch Kriminalbeamte oder Steuerfahnder. Diese durchsuchen Geschäftsräume und Produktionsstätten, stellen Betriebsunterlagen und elektronische Daten sicher und entziehen dem Unternehmen damit die Existenzgrundlage. Damit nicht genug drohen den Unternehmen weitere Gefahren, insbesondere wenn Gewinne abgeschöpft und Bußgelder verhängt werden, die zudem sofort vollstreckt werden.

 

 

Die Kanzlei BLAZEVSKA berät und vertritt Unternehmen in diesen Fällen. Auch die Übernahme der Koordination schwieriger Umfangsverfahren, in denen eine Vielzahl von Angestellten oder sogar die gesamte Geschäftspraxis eines Unternehmens in das Blickfeld der Ermittlungsbehörden geraten sind, gehört zu den Kernkompetenzen.



 

 

 

Compliance

 

Präventivberatung im Strafrecht ist in jüngerer Zeit immer stärker in den Fokus gerückt. Die Anforderungen an die Risikovorsorge wachsen stetig. Die Kanzlei BLAZEVSKA berät mittelständische Unternehmen bei der Erstellung und Umsetzung von Compliance-Programmen und führt Schulungen von Mitarbeitern durch.

 

 

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Zunehmend rückt auch das Recht der Ordnungswidrigkeit in den Fokuss der Öffentlichkeit und wird vermehrt gebraucht:

 

 

 

Darunter versteht der Gesetzgeber eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln, beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung, eine Abstandsverletzung oder einen Rotlichtverstoß. Obwohl diese Handlungen auch vorsätzlich (absichtlich) begangen werden können, geht der Gesetzgeber (Bußgeldstelle) in der Regel von einem fahrlässigen Verstoß (unbeabsichtigtes Handeln) aus.

 

 

 

Soweit eine Handlung sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat sanktioniert ist, hat das Strafrecht (Strafgesetzbuch – StGB) Vorrang, § 21 OWiG. Hat das Gericht sodann über die Tat als Straftat rechtskräftig entschieden, kann diese Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Dieser Strafklageverbrauch tritt auch ein, wenn über die Tat als Ordnungswidrigkeit statt als Straftat durch rechtskräftiges, gerichtliches Urteil entscheiden wurde, § 84 OWiG. Zugunsten des Betroffenen gibt es gegebenenfalls das Wideraufnahmeverfahren, § 85 Absatz 3 OWiG in Verbindung mit § 362 Strafprozessordnung - StPO), wenn eine Verurteilung nach dem Strafgesetz milder ausfiele.

 

 

 

Auch außerhalb des Straßenverkehrs lauern zahlreiche Ordnungswidrigkeiten, insbesondere im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung sowie im Gewerbe-, Umwelt-, Bau- und Steuerrecht. Wir helfen Ihnen in allen Bereichen. Gegen jeden Bescheid besteht die Möglichkeit, sich mit einem Rechtsbehelf (Einspruch) zu wehren. Dadurch erreichen Sie sofort die Hemmung der angedrohten Sanktion, das heißt, dass bis zur Entscheidung durch das letztzuständige Gericht die angedrohte Wirkung (Fahrverbot / Geldbuße) nicht vollzogen werden darf; es sei denn es geht um Steuern und Abgaben. Diese sind grundsätzlich sofort fällig.

 

 

 

Technische Kompetenz und Sachverstand für die Überprüfung von amtlichen Messungen im Straßenverkehr erlangen wir durch die Zusammenarbeit mit einer Sachverständigengesellschaft. Hierunter fallen Messungen mit:

 

 

 

· Lichtschranken

 

· Nachfahren mit und ohne Videodokumentation

 

· Radargeräten

 

· Rotlichtüberwachungsanlagen

 

· stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen

 

· Brückenabstands- und Geschwindigkeitsmessungen

 

 

 

Dabei können diverse Fehler auftreten, nämlich in der Technik selbst, bei der Gerätebedienung sowie bei der Auswertung der Beweismittel bzw. in der späteren Vorgangsbearbeitung. Deshalb ist es erforderlich, die behördlichen Unterlagen auf:

 

 

 

· Korrektheit und Vollständigkeit

 

· Einhaltung der Bedienungs- und Eichvorschriften

 

 

 

zu überprüfen. Die Verwertbarkeit der Messungen entfällt ebenso, wenn bei der Messwertbildung Fehler nicht ausgeschlossen werden können (in dubio pro reo). Daher sollten Sie nicht jeden behördlichen Bescheid akzeptieren, denn eine Studie aus dem Jahr 2009 hat ergeben, dass etwa 80 Prozent aller Bußgeldbescheide Fehler enthalten und daher rechtswidrig sind.

 

 

 

Ein rechtswidriger Bescheid ist allerdings nicht unwirksam oder nichtig, sondern bedarf des Einspruchs, damit keine formelle Rechtskraft eintritt. Hier gilt es, rechtzeitig zu reagieren, da die Frist für den Einspruch lediglich zwei Wochen ab Zustellung beträgt.

 

 

 

Der Einspruch verhindert auch, dass für den Verstoß Punkte in Flensburg eingetragen werden. Denn nach § 46 Absatz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) erweist sich der Führerscheininhaber insbesondere dann als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges, wenn dieser wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat und dadurch acht Punkte (oder mehr) gesammelt hat.

 

 

 

Und diese Punkte kommen schneller zusammen als gedacht, denn insbesondere ohne Freisprecheinrichtung am Steuer mobil zu telefonieren oder mehr als 21 km/h zu schnell mit dem Auto unterwegs zu sein - egal, ob inner- oder Außerorts – oder eine rote Ampel zu überfahren, die vermeintlich noch „gelb“ anzeigte, oder zu schnell an einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen), welchem ein Fußgänger gerade nutzen wollte, heranzufahren, kostet jedes Mal einen Punkt Minimum. Und die reguläre Verfallszeit Ihrer Punkte beträgt zwischen zweieinhalb und zehn Jahren, je nachdem wie schwerwiegend Ihr Verstoß im konkreten Fall war und ob es deshalb noch eine Ordnungswidrigkeit oder bereits eine Straftat war.

 

 

 

Inzwischen sind auch Radfahrer oder Fußgänger, die im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, nicht vor Eingriffen der Fahrerlaubnisbehörden mehr sicher, insbesondere wenn Alkohol in erheblichen Mengen genossen wurde und daher noch im Blut vorhanden ist. Mehrere Obergerichte insbesondere im Süd- und Nordostdeutschem Raum haben es inzwischen gebilligt, dass sich derart betroffene Personen einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) zu unterziehen hatten, um überhaupt im Besitz der Fahrerlaubnis bleiben zu können. Und dass schon bei Promillewerten unterhalb von 1,6. Für Fahranfänger, die ihre Fahrerlaubnis auf Probe haben, gelten dabei - neben den gängigen Strafmaßstäben - nochmals gesonderte Regelungen. Für den Laien stellt sich die Sach- und Rechtslage immer undurchsichtig dar, zumal in der Regel auch nur der Rechtsanwalt / Strafverteidiger von der Behörde (Bußgeldstelle) Akteneinsicht in den konkreten Fall erhält.

 

 

 

Nutzen Sie daher bitte die Gelegenheit und testen Sie unsere Kompetenz unentgeltlich und unverbindlich, indem Sie uns per E-Mail: info@blazevska.de oder Fax: 0221 / 92042-320 den in Streit stehenden Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid zur Verfügung stellen.

 

 

 

Im Gegenzug wird vermittelt, ob es in Ihrem Fall sinnvoll ist, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Erst wenn Sie sich daraufhin entschließen, die Kanzlei BLAZEVSKA konkret zu beauftragen, entstehen Gebühren. Für den Fall, dass eine Verkehrsrechtschutzversicherung besteht, wird in Ihrem Namen zudem dort zwecks Erteilung einer Deckungszusage angefragt.