Das Strafverfahren


Beteiligung des Geschädigten am Strafverfahren

 

Das Gesetz lässt unter gewissen Voraussetzungen zu, dass sich der durch eine Straftat Verletzte an dem Strafverfahren aktiv beteiligen kann.


1. Privatklage ( §§ 374 – 394 StPO)
Bei bestimmten „leichteren" Delikten, die im Gesetz aufgeführt sind (z.B. Haufriedensbruch, Beleidigung und Körperverletzung) und die Allgemeinheit i.d.R. wenig berühren, erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage nur, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Verneint sie dieses und sieht sie von der Erhebung der Anklage ab, kann stattdessen der Verletzte selbst eine Klage (Privatklage) erheben und so die Verfolgung des Täters erreichen. Das Verfahren richtet sich nach Erhebung der Privatklage nach den Vorschriften, die für das normale Strafverfahren gelten. Bei verschiedenen Delikten ist die Erhebung der Privatklage aber erst zulässig, wenn zuvor ein Sühneversuch vor einer Vergleichsbehörde (Schiedsmann/-frau) erfolglos versucht worden ist. Die Privatklage kann zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift erhoben werden. Die Staatanwaltschaft kann in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Verfolgung übernehmen.


2. Nebenklage (§§ 395 – 402 StPO)
Eine umfassende Beteiligung des Opfers besonders schwerwiegender Delikte (z.B. Vergewaltigung, Körperverletzung oder Geiselnahme) gewährleistet die Nebenklage. Dem Nebenkläger wird die Gelegenheit gegeben, im Verfahren seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen, insbesondere durch aktive Beteiligung (Erklärungen, Fragen, Anträge, Einlegung von Rechtsmitteln usw.) das Verfahrensergebnis zu beeinflussen. Seiner Rechtsstellung nach ist der Nebenkläger ein mit besonderen Rechten ausgestatteter Verfahrensbeteiligter. Der Nebenkläger kann sich des Beistandes eines Rechtsanwalts bedienen, dessen Kosten unter gewissen Voraussetzungen von der Staatskasse übernommen werden. Will sich der Verletzte der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, muss er gegenüber dem Gericht den Anschluss schriftlich erklären. Über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger entscheidet dann das Gericht.


3. Entschädigung des Verletzten: Das Adhäsionsverfahren (§§ 403 – 406 c StPO)
Das Opfer einer Straftat erlangt häufig durch die Straftat auch einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch (z.B. Schmerzensgeldanspruch bei Körperverletzungen) gegen den Täter. Diese zivilrechtlichen Ansprüche müssen grds. vor den Zivilgerichten verfolgt werden. Das Strafverfahren ist grds. streng von dem Zivilverfahren zu trennen, da beide Verfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen. Im Rahmen des Adhäsionsverfahrens kann der Verletzte unter gewissen Voraussetzungen jedoch ausnahmsweise gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenden vermögensrechtlichen Anspruch schon im Strafverfahren geltend machen. Dadurch kann vermieden werden, dass mehrere Gerichte in derselben Sache tätig werden und zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Der Antrag, durch den der zivilrechtliche Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden. Der Antrag muss Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten kann auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bewilligt werden. Eine Entscheidung über den Anspruch ergeht in dem Strafurteil.


4. Sonstige Befugnisse des Verletzten (§§ 406 d – 406 h StPO)
Das Gesetz sieht als weitere Befugnisse des Verletzten vor, dass diesem auf Antrag der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen ist, soweit es ihn betrifft. Zudem hat er unter gewissen Voraussetzungen einen Akteneinsichtsanspruch. Schließlich kann sich der Verletzte im Strafverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Dieser Rechtsanwalt hat dann u.a. ein Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen des Verletzten und kann dessen Recht zur Beanstandung von Fragen ausüben.
 

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