Verschärfung des Sexualstrafrechts: "Nein heißt Nein" auch zur Gesetzesänderung?

Betrachtet man die durch den Bundestag beschlossene Reform des Sexualstrafrechts auf juristischer Ebene, gibt es einige Stimmen die behaupten, dass man die Gefahr eines möglichen Paradigmenwechsels nicht verleugnen kann.

                                                                                                                  

Beweisschwierigkeiten und mögliche Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot, sind einige von vielen Aspekten, die in diesem Zusammenhang betrachtet werden sollten.

 

So wird nach dem neuen § 177 StGB bestraft, „wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt“. Doch wie wird ein ausdrücklicher  „Gegenwille“ definiert? Würde sich auch ein Ehemann danach strafbar machen, wenn die Ehefrau den Akt ablehnt aufgrund vermeintlichen Unwohlseins und er nicht sofort ablässt? Wie will man eine Gegenwehr in einem Zwei-Personen Verhältnis, wenn keine körperlichen Spuren vorhanden sind, nachweisen oder entkräften? Was ist mit den Fällen, in denen der Täter oder die Täterin den entgegenstehenden Willen fahrlässig nicht erkennt?

 

Was ist mit einem Überraschungsmoment gemeint? Es liegt nach Ablauf des Überraschungsmoments allein in der Hand des Rechtsgutträgers, ob er diese Handlung als strafrechtlich relevant ansieht oder nicht, denn eine nachträgliche Einwilligung gibt es nicht. Ist dies nicht die Aufgabe des Gesetzes und nicht des einzelnen Rechtsgutträgers?

 

Auch die Motivation –die nach dem Willen des Gesetzgebers ja die Wahrung des sexuellen Selbstbestimmung sein sollte- des möglichen Opfers ist für die Strafbarkeit unerheblich: So ist es irrelevant, ob das mögliche Opfer ein weiteres Handeln missbilligt, weil es gerade lustlos ist, oder den anderen beispielsweise nicht bloß stellen will.

 

Wie häufig wird eine Strafbarkeit in der Karnevals- und Faschingzeit sein? Wie sieht es mit der Strafbarkeit von Tätern und Täterinnen aus, die mögliche Avancen falsch verstehen?

 

Die Vielzahl der Fragen und Unklarheiten deuten bereits auf die Problematik der Änderung des Sexualstrafrechtes hin. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Reform künftig auswirken wird.

 

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