Third Party Ownership (TPO) - Dritteigentum an Spielerrechten

Neuregelung über den Status und Transfer von Spielern durch die FIFA ab dem 1. Mai

 

Der FC Bayern München besiegt den FC Porto in der UEFA Champions League in einem berauschenden Rückspiel mit sechs zu eins und qualifiziert sich insgesamt souverän für das Halbfinale der Königsklasse.

 

Der Geld-Transferweltmeister FC Porto scheidet hingegen aus. Weltweit hat kaum ein anderer Klub derart viele Spieler unter Vertrag, deren Spielerrechte größtenteils im Dritteigentum stehen (TPO), wie der FC Porto. So wird wohl der Klub - beim kürzlich abgeschlossenen Transfer des Brasilianers Danilo zu Real Madrid - deutlich weniger als den vertraglich vereinbarten Transfererlös in Höhe von 31 Millionen Euro einbehalten dürfen und vielmehr der Großteil der Summe an - der Öffentlichkeit nicht weiter bekannte - TPO abfließen.

 

Was genau ist TPO und welche Neuregelungen sollen ab dem 1. Mai in Kraft treten? Unter TPO wird allgemein ein Beteiligungsrecht am zukünftigen Transfererlös eines Spielers verstanden, wobei das Beteiligungsrecht (ganz oder teilweise) einer „dritten“ - juristischen oder privaten - Person zusteht, die selbst weder Spieler noch der den Spieler beschäftigende Verein ist. TPO Beteiligungsrechte waren bislang üblich bei Vereinbarungen zwischen Verein und Investor. Üblicherweise übernimmt der Investor die zu zahlende Transfersumme und/ oder das sich anschließende Gehalt des Spielers ganz oder teilweise und ist im Gegenzug in einer bestimmten Höhe an dem zukünftig etwa wieder erzielten Transfererlös beteiligt. Einer der medienbekanntesten Investoren in Deutschland - in diesem Bereich - ist wohl der Unternehmer Klaus-Michael Kühne, der sich 2010 für etwa 12.5 Millionen Euro ein Drittel der Transferrechte an sechs Spielern des Hamburger Sport Vereins (HSV), darunter insbesondere Rafael Van der Vaart, gesichert haben soll.

 

Diese Art von Beteiligungen an Spielerrechten entsprach bislang auch dem Regelwerk der FIFA (Artikel 18bis STRG) und ist insbesondere in Südamerika sowie in Portugal und Spanien gängige Praxis. Andere nationale Fußballverbände, etwa in England und Frankreich, hingegen haben - anders als die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH - bereits ein umfassendes Verbot des TPO erlassen.

 

Hierauf reagierte das FIFA-Exekutivkommitee im Dezember 2014 mit einer neuen, Artikel 18bis STRG ersetzenden Bestimmung, die nunmehr ebenfalls ein umfassendes Verbot des TPO vorsieht. Die Übergangsfrist hierfür endet per 30. April, 24 Uhr. Der neue Artikel 18bis STRG (Transferinvestmentverbot) lautet in Absatz 1 (Hervorhebungen durch den Verfasser):

 

Weder Vereine noch Spieler dürfen mit einer Drittpartei einen Vertrag abschließen, der einer Drittpartei einen gänzlichen oder partiellen Anspruch auf Entschädigung, die bei einem künftigen Transfer eines Spielers von einem Verein zu einem anderen fällig wird, oder beliebige Rechte im Zusammenhang mit einem künftigen Transfer oder einer Transferentschädigung gewährt.“

 

Diese Neuregelung gehört zu den Bestimmungen, die auf nationaler Ebene verbindlich und ins Verbandsreglement zu integrieren sind, und gilt damit ab dem 1. Mai grundsätzlich weltweit.

 

Wie hervorgehoben ist - nach dem Wortlaut bereits - unklar, ob von dem Verbot nur die Übertragung von bis zu einhundert Prozent der Entschädigung an den Investor umfasst wird und also eine Vereinbarung, die fixe oder gestaffelte Zahlungen aus dem Transfererlös an den Investor vorsieht, weiterhin erlaubt bleibt, oder ob jedwede Vertragsbeteiligung einer Drittpartei untersagt werden soll. Ebenfalls unklar ist, ob das Verbot auch die - im Darlehensverhältnis übliche - Sicherungsabtretung von Entschädigungsrechten an Kreditoren umfasst. Denn bei der - klassischen - Finanzierung von Spielertransfers - ohne Investor durch eine Bank oder einen anderen Kreditgeber - wird der Wert eines Entschädigungsrechts an einem Spieler (Sicherheit) durch eine Mindestablöseklausel festgesetzt. Das ermöglicht es, die Sicherheit unabhängig vom oftmals schwankenden Marktwert des Spielers zu verwerten.

 

Da das nunmehr durch die FIFA beschlossene Transferinvestmentverbot für sämtliche nationalen Mitgliedsverbände und damit auch für die nationalen Ligavereine (Adressaten) verbindlich ist, und Verstöße durch die FIFA sanktioniert werden können, sind die Adressaten (Marktteilnehmer) hieran (Transferinvestmentverbot) dauerhaft gebunden. In der Konsequenz unterliegen Investoren, die hieran als „übrige Marktteilnehmer“ zwar nicht unmittelbar gebunden sind, jedoch mittelbar dieser Bindung: Es gibt keinen sanktionsfreien Markt mehr. Die Neuregelung verstößt damit gegen §§ 1, 19 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).

 

Das beschlossene TPO Verbot dürfte wohl auch gegen EU Recht (freier Wettbewerb, Artikel 101 AEUV) verstoßen und damit - unabhängig vom Wortlaut – gemäß Artikel 101 Absatz 2 AEUV nichtig sein. Durch das TPO Verbot ebenfalls verletzt sein dürfte die Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 63 Absatz 1 AEUV) und die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 56 AEUV).

 

Die Unverhältnismäßigkeit der Neuregelung ergibt sich hier aus der gebotenen Abwägung zwischen den Verbandszielen für ein TPO Verbot einerseits und den mit der Neuregelung unmittelbar verbundenen wettbewerbs- und grundfreiheitenbeschränkenden Wirkungen auf europäischer Ebene. Denn es gibt durchaus mildere Mittel als das gewählte Totalverbot, nämlich etwa TPO Registrierungspflicht / Beschränkung des Investments auf eine bestimmte Vereinsanzahl pro nationalem Ligaverband / konstitutive Zustimmungspflicht des Spielers zum TPO et cetera.

 

Konsequenterweise sollen der portugiesische und der spanische Fußballverband dagegen bei der EU Kommission in Brüssel bereits eine Beschwerde eingereicht haben.