Glücksspieler verurteilt, §§ 285, 73 StGB

Zur Strafbarkeit des Glücksspiels (Black Jack) bei einem Onlineanbieter, der über keine Konzession in Deutschland verfügt.

 

Das Amtsgericht München (Strafrichter), 1115 Cs 254 Js 176411/13 (Urteil vom: 26. September 2014) hat den Nutzer (Beschuldigten) eines ausländischen Glücksspielportals im Internet zu einer Geldstrafe verurteilt und damit einhergehend seinen im Ausland erzielten Glücksspiel-Gewinn (63.490 Euro) eingezogen.

 

Was war geschehen?

 

Der Beschuldigte nutzte im Jahre 2011 das Online-Portal eines in Gibraltar beheimateten Glücksspielanbieters und spielte mehrere „Black Jack“-Spiele, bei welchen er gewann. Deswegen wurde er wegen Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel angeklagt, im Ergebnis zu 70 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt, und der Gewinn eingezogen.

 

Der Beschuldigte argumentierte im Prozess, er habe nicht gewusst (Vorsatz), dass die Nutzung des Online-Glücksspiel-Portals (in Deutschland) verboten sei. Ferner vertrat er die Auffassung, dass das deutsche Glücksspielmonopol nicht mit EU-Recht vereinbar sei, weil dazu divergierende Urteile ergangen seien.

 

Der Strafrichter beim Amtsgericht München zeigte sich davon unbeeindruckt: Black Jack sei eindeutig als Glücksspiel zu werten; der Anbieter des genutzten Online-Portals verweise sogar selbst in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf eine eventuelle Strafbarkeit der Nutzung seines Angebotes in manchen Ländern sowie auf die Prüfungspflicht des Nutzers im Hinblick auf eine mögliche Illegalität. Auch sei die in Deutschland strafbare Teilnahme an Glücksspielen bereits mit einer einfachen Google-Suche festzustellen.

 

Damit stand für den Strafrichter beim AG München fest, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Theoretisch hätte für das Gericht sogar die Möglichkeit bestanden, nicht nur den erzielten Gewinn, sondern auch den eingesetzten Betrag nach dem sogenannten Bruttoprinzip einzuziehen.

 

Im Ergebnis gab das Gericht den Vorschriften der §§ 73c, 74b StGB jedoch Vorrang und sah davon ab, die gesamten 201.500 Euro für verfallen zu erklären.

 

Soweit bekannt, ist das Urteil nicht rechtskräftig.