Der 1. FC Köln greift nach den Fan-Ausschreitungen im Derby bei Borussia Mönchengladbach hart durch und entzieht der Gruppierung BOYZ den Fanclub-Status und schließt diese auch aus der AG Fankultur aus. FC Manager Jörg Schmadtke will zudem auch die Mitläufer der Chaoten zur Verantwortung ziehen – ist das alles rechtens?
Nein, denn für die Verhängung eines Stadionverbots reicht nicht jedes auffällige Verhalten, sofern dieses Verhalten nur als Argument für eine nicht näher definierte Gefährlichkeit verwendet werden kann.
Nach der dem Nationalen Konzept für Sport und Sicherheit (NKSS) entnommenen Definition sollen Stadionverbote dazu beitragen, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, insbesondere Gewalt zu dämpfen und Straftaten zu verhindern. Sportinteressierte Zuschauer sollen auch in Zukunft das Gefühl haben, Sportveranstaltungen sicher und ohne Beeinträchtigung in friedlich-sportlicher Atmosphäre verfolgen zu können.
Grundsätzlich ist der FC daher berechtigt, ein (bundesweites) Stadionverbot zu erlassen. Diese Befugnis folgt aus seinem Hausrecht. Sämtliche Vereine und Kapitalgesellschaften der ersten bis dritten Bundesliga haben sich wechselseitig bevollmächtigt, entsprechende Verbote auszusprechen. Diese Befugnis gilt allerdings nicht schrankenlos, sondern ist am allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Gebot der Gleichbehandlung zu messen, das heißt, kein Zuschauer ist ohne sachlichen Grund (willkürlich) vom Zutritt zum Stadion auszuschließen (BGH V ZR 253/08 Urteil vom 30.10.2009).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dürften sich die Maßnahmen des FC als nicht rechtmäßig erweisen und damit einer zivilrechtlichen Überprüfung nicht standhalten.
Laut der Richtlinien des Deutschen Fußball Bundes (DFB) soll es sich beim Stadionverbot nicht um eine Strafe, sondern um eine Präventivmaßnahme handeln (§ 1 Stadionverbots-Richtlinien). Soweit der DFB nach den Richtlinien grundsätzlich alternative Maßnahmen gestattet, wird von diesen in der Praxis so gut wie nie Gebrauch gemacht. Vielmehr verhängen die Vereine und der DFB größtenteils bundesweite Stadionverbote, die in der Regel drei bis fünf Jahre betragen. Den Betroffenen wird es damit weitestgehend unmöglich gemacht, in der Fan-Szene integriert zu bleiben. Und damit liegt eine Strafe und keine Präventivmaßnahme vor.
Hiergegen ist gerichtlich Rechtschutz nicht nur möglich, Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG), sondern in vielen Fällen auch durchaus erfolgsversprechend (vergleiche: Amtsgericht München, Urteil vom 22.10.2014, 242
C31003/13).