Aktuelles - Rechtsprechung und Entwicklungen im Strafrecht


Kanzlei Blazevska berichtet ab sofort auf ihrem Youtube-Kanal regelmäßig über aktuelle Themen und Entscheidungen im Strafrecht und Steuerstrafrecht:

Die Steuerpflicht von Influencern und Bloggern

Shiny Flakes

Shiny Flakes

Zurzeit erhalten bundesweit Betroffene Post von der Polizei, wegen des Vorwurfs der Bestellung von Drogen oder so genannten Kräutermischungen im Internet.

 

Allgemein

Unter Drogenhandel versteht man im Allgemeinen den Kauf und Verkauf von illegalen Drogen (Heroin, Kokain, Opium, Haschisch etc.) ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden.

In Deutschland ist der unerlaubte Drogenhandel nach §§29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes strafbar - Strafandrohung im Regelfall: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

 

Der Fall „Shiny Flakes“

Der Internethop „Shiny Flakes“ wurde 2015, nach mehr als einem Jahr Ermittlungen, aufgedeckt. Mehr als 13.000 Bestellungen soll „Shiny Flakes“ insgesamt abgewickelt haben. Nach der Sicherstellung erfolgten Hausdurchsuchungen der Kunden, deren Daten einer sorgfältig geführten Kundenliste des Betreibers entnommen werden konnten. Bereits seit mehreren Monaten laufen Ermittlungsverfahren gegen die Kunden des Online-Betäubungsmittelhändlers „Shiny Flakes“, ebenfalls wurden Vorladungen der Polizei verschickt. Das führt dazu, dass die Staatsanwaltschaft gegen jeden Käufer ein eigenes Ermittlungsverfahren einleitet - Strafbarkeit wegen Erwerb von BTM kommt in Betracht. Mobiltelefone und Computer der Beschuldigten wurden bereits teilweise beschlagnahmt.

 

Mittlerweile sehen manche Staatsanwaltschaften die Überschreitung der Grenze der straflosen Vorbereitungshandlung zum Versuch bei den Fällen des Postversandes, wenn der Verkäufer die Drogen bei der Post aufgibt und die Bestellung als „abgeschlossen“ gilt.

 

Vorladung als Beschuldigter - was ist zu tun?

-        gehen Sie nicht zu Polizei und machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!

-        Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch

 

Läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandel oder -kauf gegen Sie ist eine anwaltliche Vertretung dringend erforderlich. Versuchen Sie nicht sich selbst zu verteidigen, da Sie sich mit Angaben gegenüber der Polizei und dem Gericht in der Regel nur selbst schaden. Ihr rechtlicher Beistand wird Ihren Fall genau überprüfen und eine optimale Verteidigungsstrategie entwerfen.

 

Auch bei Fragen im Rahmen der Strafbarkeit bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz Ihre Ansprechpartnerin: www.blazevska.de

 

 
 

 

 

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Verschärfung des Sexualstrafrechts: "Nein heißt Nein" auch zur Gesetzesänderung?

Betrachtet man die durch den Bundestag beschlossene Reform des Sexualstrafrechts auf juristischer Ebene, gibt es einige Stimmen die behaupten, dass man die Gefahr eines möglichen Paradigmenwechsels nicht verleugnen kann.

                                                                                                                  

Beweisschwierigkeiten und mögliche Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot, sind einige von vielen Aspekten, die in diesem Zusammenhang betrachtet werden sollten.

 

So wird nach dem neuen § 177 StGB bestraft, „wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt“. Doch wie wird ein ausdrücklicher  „Gegenwille“ definiert? Würde sich auch ein Ehemann danach strafbar machen, wenn die Ehefrau den Akt ablehnt aufgrund vermeintlichen Unwohlseins und er nicht sofort ablässt? Wie will man eine Gegenwehr in einem Zwei-Personen Verhältnis, wenn keine körperlichen Spuren vorhanden sind, nachweisen oder entkräften? Was ist mit den Fällen, in denen der Täter oder die Täterin den entgegenstehenden Willen fahrlässig nicht erkennt?

 

Was ist mit einem Überraschungsmoment gemeint? Es liegt nach Ablauf des Überraschungsmoments allein in der Hand des Rechtsgutträgers, ob er diese Handlung als strafrechtlich relevant ansieht oder nicht, denn eine nachträgliche Einwilligung gibt es nicht. Ist dies nicht die Aufgabe des Gesetzes und nicht des einzelnen Rechtsgutträgers?

 

Auch die Motivation –die nach dem Willen des Gesetzgebers ja die Wahrung des sexuellen Selbstbestimmung sein sollte- des möglichen Opfers ist für die Strafbarkeit unerheblich: So ist es irrelevant, ob das mögliche Opfer ein weiteres Handeln missbilligt, weil es gerade lustlos ist, oder den anderen beispielsweise nicht bloß stellen will.

 

Wie häufig wird eine Strafbarkeit in der Karnevals- und Faschingzeit sein? Wie sieht es mit der Strafbarkeit von Tätern und Täterinnen aus, die mögliche Avancen falsch verstehen?

 

Die Vielzahl der Fragen und Unklarheiten deuten bereits auf die Problematik der Änderung des Sexualstrafrechtes hin. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Reform künftig auswirken wird.

 

www.blazevska.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neues Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Bisheriger Stand:

 

Aufgrund der auch vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs erkannten Gesetzeslücke war es niedergelassenen Ärzten bislang möglich Geld von Pharmaunternehmen anzunehmen, ohne sich dabei strafbar zu machen.

 

Zutreffend stellte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.03.2012 (BGH– GSSt 57/202) fest, dass die geltenden Korruptionstatbestände des StGB nicht auf niedergelassene Ärzte anwendbar seien. Ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt handele bei Wahrnehmung der ihm i.d.R. übertragen Aufgaben weder als Amtsträger i.S.d. § 11 I Nr.2 c StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen i.S.d. § 299 StGB.

 

Auch die auf den Vermögensschutz ausgerichteten Straftatbestände der Untreue, § 266 StGB, und des Betruges, § 263 StGB können das Geben und Nehmen von Bestechungsgeldern nur eingeschränkt erfassen.

 

Bislang konnten Vergehen daher lediglich über das in jedem Bundesland und für jedes Berufsfeld unterschiedlich geregelte Berufsrecht geahndet werden.

 

Der Gesetzgeber reagierte hierauf mit einiger Verzögerung und einer neuen Gesetzesinitiative um sowohl Bestechung als auch Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe zu stellen.

 

Schließlich werde durch Korruption der lautere Wettbewerb beeinträchtigt, erhebliche Kostensteigerungen verursacht und das Vertrauen der Patienten in das Gesundheitswesen nachhaltig geschadet. Die Ahndung aufgrund berufs- und sozialrechtlicher Zuwendungsverbote und Sanktionen und brancheninterner Präventionsmaßnahmen machen eine entsprechende strafrechtliche Regelung –nach Auffassung des Gesetzgeber- nicht entbehrlich.

 

Was bedeutet dies konkret für die Angehörigen eines Heilberufes?

 

Die vorgesehenen Tatbestände erfassen alle Heilberufe (u.a. Ärzte, Apotheker, Physiotherapeuten, Tierärzte, oder Pflegekräfte). Voraussetzung ist aber eine Verknüpfung von Vorteilsgewährung/-annahme und dem Erhalt einer Gegenleistung (Bsp.: Zahlungen von Pharmaunternehmen an Ärzte für die bevorzugte Verordnung von Medikamenten oder „Provision“ für die Zuweisung von Patienten an ein bestimmtes Krankenhaus, Apotheke ein Sanitätshaus etc.). Die Gegenleistung muss dabei nicht zwingend in einer Geldzahlung liegen. Vom Vorteilsbegriff sind sowohl materielle als auch immaterielle Zuwendungen erfasst.

 

Weiterhin muss die Pflichtverletzung eine unlauterere Bevorzugung oder eine Verletzung der Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit darstellen.

 

Probleme des neuen Tatbestandes:

 

Der neue Gesetzesentwurf begegnet reichlich Kritik. So bleiben zu viele Grauzonen bei der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Industrie bestehen. Wo soll die gewünschte Zusammenarbeit enden und Bestechung beginnen?

 

Moniert wird auch, dass die Vorteilsgewährung und -annahme auch bei Verstößen gegen die berufsrechtlich geregelten Unabhängigkeitspflichten - für Ärzte § 30 MBO - bestraft werden soll. So sei viel zu unbestimmt und für die Heilberufler unvorhersehbar, welches Verhalten sozialschädlich und ihnen daher verboten ist. Zudem sieht die BAK aufgrund der verschiedenen Berufsausübungsregeln der Heilberufler die Gefahr unterschiedlicher Auslegungsmaßstäbe und einer daraus resultierenden uneinheitlichen Strafverfolgung, die einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt.

 

Zudem passt der bei den Gesetzen zur Bestechung intendierte Schutz des Rechtsgutes: „Lauterkeit des öffentlichen Dienstes & das Vertrauen der Allgemeinheit in dieser Lauterkeit“ nicht mit der Intention des Gesetzes zur Korruption im Gesundheitswesen.

 

Der neue Straftatbestand wird erhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben. Gerade im Rahmen des Compliance sollte hier eine Überprüfung und Anpassung erfolgen.

 

Auch in diesen Fragen zur Korruption im Gesundheitswesen sind wir gern Ihr Ansprechpartner: www.blazevska.de

 

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1

 

Änderung des Strafgesetzbuches

 

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (Auszug)

 

§ 299a

Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufs- bezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Be- rufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medi- zinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

 

1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder

 

2. seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze,

 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Angehöriger eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmit- teln oder Medizinprodukten, die zur Abgabe an den Patienten bestimmt sind, seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze.

 

 

§ 299b

Bestechung im Gesundheitswesen (1) Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a Absatz 1 im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, ver- spricht oder gewährt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

 

1. ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder

 

2. seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 im Zu- sammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizin- produkten, die zur Abgabe an den Patienten bestimmt sind, seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze.

 

 

 

 

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Zeugenpflichten

Wer Zeuge ist, hat wahrheitsgemäß - aufgrund eigener sinnlicher Wahrnehmung - zu einem tatsächlichen Geschehen auszusagen und seine Aussage auf Verlagen erforderlichenfalls auch zu beeiden (Zeugenpflichten); es sei denn ihm steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu und er beruft sich darauf. Diese Pflichten eines Zeugen sind staatsbürgerliche Pflichten, die die Strafprozessordnung (StPO) voraussetzt und - anders als Zeugnisverweigerungsrechte - nicht erst begründet (vergleiche: BVerfGE 49, 280, 284). Deshalb steht einem Zeugen auch kein Entgelt für seine Tätigkeit (Aussage) zu, sondern lediglich eine Entschädigung für seinen Aufwand.

 

Fraglich ist, ob es ebenfalls eine Zeugenpflicht ist, zur Vernehmung zu erscheinen? Das hängt davon ab, welche Institution - Polizei / Staatsanwaltschaft / Gericht - den Zeugen zur Vernehmung (Aussage) vorgeladen hat.

 

In der Regel werden Zeugen zunächst (im Ermittlungsverfahren) durch Polizeibeamte (Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft) vorgeladen, eine Aussage bei der Polizei als Behörde zu machen. Anders als es oftmals in den Medien, insbesondere im TV, dargestellt wird, besteht keine Pflicht, einer solchen Ladung der Polizei nachzukommen, insbesondere nicht sofort oder zu einem Termin, der ungelegen ist. Dies gilt auch, wenn in der Ladung - gegebenenfalls - etwa der Hinweis enthalten ist, diese Ladung erfolge „auf staatsanwaltliche Weisung hin“. Tatsächlich kann die das Erscheinen des Zeugen nicht zwangsweise herbeiführen, denn es besteht keine Pflicht des Bürgers (Zeugen) auf Vorladung der Polizei zu erscheinen und auszusagen. Darüber wird der Zeuge jedoch nicht aufgeklärt und fast immer wird es anders suggeriert.

 

Im Unterschied dazu sind Zeugen allerdings verpflichtet, auf richterliche Ladung hin zu erscheinen und auszusagen. Diese Pflicht kann durch Zwangsmittel wie etwa Vorführung, Ordnungsgeld oder -haft auch durchgesetzt werden.

 

Fraglich ist, wie es sich verhält, wenn ein Zeugen tatsächlich die Ladung zur polizeilichen Vernehmung ignoriert oder dort - ohne dass ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht - keine Angaben macht?

 

Wie zuvor ausgeführt gar nichts. Allerdings dürfte dieser Zeuge alsbald - wenn es auf seine Aussage ankommt - durch die Staatsanwaltschaft zur Vernehmung vor geladen werden. Hier gilt dasselbe wie bei der richterlichen Ladung: Die Ladung und insbesondere die Aussage kann zwangsweise durchgesetzt werden.

 

Diese Vorgehensweise hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (hOLG) bereits seit 2009 stark eingeschränkt (vergleiche: Beschluss, 2 Ws 95/09 vom 17.07.2009). Das Gericht hat festgelegt, dass diese Vorgehensweis unzulässig ist, wenn auch in dieser Konstellation die Vernehmung faktisch durch einen Polizeibeamten erfolgt und der Staatsanwalt lediglich anwesend ist. Das Gericht hat betont, dass die Staatsanwaltschaft die Vernehmung vielmehr auch konkret durchzuführen, das heißt in ihren wesentlichen Teilen zu prägen, und insbesondere das Protokoll (§ 161a StPO) zu unterzeichnen hat. Andernfalls handele es sich nicht um eine Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft und es besteht für den Bürger (Zeugen) keine Pflicht zur Aussage.

 

In der Praxis sind diese Feinheiten für den Betroffenen nicht auszumachen. Vielmehr sieht sich der Zeuge schlicht der Macht der Staatsbeamten ausgesetzt und wird angesichts dieses Einschüchterungseffekts einfach seine Aussage machen und sei es bloß, um sich nicht selbst verdächtig zu machen und/ oder einer Strafverfolgung auszusetzen.

 

Daher ist es angezeigt, sich auch als Zeuge anwaltlicher Hilfe zu versichern und dass möglichst frühzeitig, also bereits wenn die Ladung der Polizei zugeht. Dadurch verhält man sich nicht etwa exotisch, sondern reagiert angemessen auf seine Pflicht als Staatsbürger, insbesondere wenn man die Tragweite und Umstände einer Zeugenaussage nicht sofort erfassen kann. Und dass ist die Regel. Denn es ist nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich, dass man während seiner Zeugenvernehmung selbst zum Beschuldigten wird, insbesondere wenn sich der Sachverhalt mehrdeutig darstellt.

 

Die Grenzen sind dabei fließend: Ein Zeuge wird zum Beschuldigten, wenn sich ein zunächst gegebenenfalls bloß möglicher Verdacht zu einem konkreten Anfangsverdacht, für eine Straftat verantwortlich zu sein, verdichtet und die Strafverfolgungsbehörden (Polizei / Staatsanwaltschaft) daraufhin gezielte Ermittlungshandlungen gegen den (vormaligen) Zeugen, jetzt als Beschuldigten, einleiten.

 

Anders als dem Zeugen steht dem Beschuldigten das umfassende Recht zu, sich zum Tatvorwurf nicht zu äußern und er kann nicht dazu verpflichtet werden, aktiv bei der Beweisführung gegen sich selbst mitzuwirken (nemo-tenetur-Grundsatz).

 

Aber wem ist das schon präsent und in der jeweiligen Situation klar vor Augen? Daher empfiehlt es sich, sich in jeder Lage eines Verfahrens, sei es als Zeuge oder Beschuldigter, durch einen Rechtsanwalt (Strafverteidiger) vertreten zu lassen.

 

Third Party Ownership (TPO) - Dritteigentum an Spielerrechten

Neuregelung über den Status und Transfer von Spielern durch die FIFA ab dem 1. Mai

 

Der FC Bayern München besiegt den FC Porto in der UEFA Champions League in einem berauschenden Rückspiel mit sechs zu eins und qualifiziert sich insgesamt souverän für das Halbfinale der Königsklasse.

 

Der Geld-Transferweltmeister FC Porto scheidet hingegen aus. Weltweit hat kaum ein anderer Klub derart viele Spieler unter Vertrag, deren Spielerrechte größtenteils im Dritteigentum stehen (TPO), wie der FC Porto. So wird wohl der Klub - beim kürzlich abgeschlossenen Transfer des Brasilianers Danilo zu Real Madrid - deutlich weniger als den vertraglich vereinbarten Transfererlös in Höhe von 31 Millionen Euro einbehalten dürfen und vielmehr der Großteil der Summe an - der Öffentlichkeit nicht weiter bekannte - TPO abfließen.

 

Was genau ist TPO und welche Neuregelungen sollen ab dem 1. Mai in Kraft treten? Unter TPO wird allgemein ein Beteiligungsrecht am zukünftigen Transfererlös eines Spielers verstanden, wobei das Beteiligungsrecht (ganz oder teilweise) einer „dritten“ - juristischen oder privaten - Person zusteht, die selbst weder Spieler noch der den Spieler beschäftigende Verein ist. TPO Beteiligungsrechte waren bislang üblich bei Vereinbarungen zwischen Verein und Investor. Üblicherweise übernimmt der Investor die zu zahlende Transfersumme und/ oder das sich anschließende Gehalt des Spielers ganz oder teilweise und ist im Gegenzug in einer bestimmten Höhe an dem zukünftig etwa wieder erzielten Transfererlös beteiligt. Einer der medienbekanntesten Investoren in Deutschland - in diesem Bereich - ist wohl der Unternehmer Klaus-Michael Kühne, der sich 2010 für etwa 12.5 Millionen Euro ein Drittel der Transferrechte an sechs Spielern des Hamburger Sport Vereins (HSV), darunter insbesondere Rafael Van der Vaart, gesichert haben soll.

 

Diese Art von Beteiligungen an Spielerrechten entsprach bislang auch dem Regelwerk der FIFA (Artikel 18bis STRG) und ist insbesondere in Südamerika sowie in Portugal und Spanien gängige Praxis. Andere nationale Fußballverbände, etwa in England und Frankreich, hingegen haben - anders als die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH - bereits ein umfassendes Verbot des TPO erlassen.

 

Hierauf reagierte das FIFA-Exekutivkommitee im Dezember 2014 mit einer neuen, Artikel 18bis STRG ersetzenden Bestimmung, die nunmehr ebenfalls ein umfassendes Verbot des TPO vorsieht. Die Übergangsfrist hierfür endet per 30. April, 24 Uhr. Der neue Artikel 18bis STRG (Transferinvestmentverbot) lautet in Absatz 1 (Hervorhebungen durch den Verfasser):

 

Weder Vereine noch Spieler dürfen mit einer Drittpartei einen Vertrag abschließen, der einer Drittpartei einen gänzlichen oder partiellen Anspruch auf Entschädigung, die bei einem künftigen Transfer eines Spielers von einem Verein zu einem anderen fällig wird, oder beliebige Rechte im Zusammenhang mit einem künftigen Transfer oder einer Transferentschädigung gewährt.“

 

Diese Neuregelung gehört zu den Bestimmungen, die auf nationaler Ebene verbindlich und ins Verbandsreglement zu integrieren sind, und gilt damit ab dem 1. Mai grundsätzlich weltweit.

 

Wie hervorgehoben ist - nach dem Wortlaut bereits - unklar, ob von dem Verbot nur die Übertragung von bis zu einhundert Prozent der Entschädigung an den Investor umfasst wird und also eine Vereinbarung, die fixe oder gestaffelte Zahlungen aus dem Transfererlös an den Investor vorsieht, weiterhin erlaubt bleibt, oder ob jedwede Vertragsbeteiligung einer Drittpartei untersagt werden soll. Ebenfalls unklar ist, ob das Verbot auch die - im Darlehensverhältnis übliche - Sicherungsabtretung von Entschädigungsrechten an Kreditoren umfasst. Denn bei der - klassischen - Finanzierung von Spielertransfers - ohne Investor durch eine Bank oder einen anderen Kreditgeber - wird der Wert eines Entschädigungsrechts an einem Spieler (Sicherheit) durch eine Mindestablöseklausel festgesetzt. Das ermöglicht es, die Sicherheit unabhängig vom oftmals schwankenden Marktwert des Spielers zu verwerten.

 

Da das nunmehr durch die FIFA beschlossene Transferinvestmentverbot für sämtliche nationalen Mitgliedsverbände und damit auch für die nationalen Ligavereine (Adressaten) verbindlich ist, und Verstöße durch die FIFA sanktioniert werden können, sind die Adressaten (Marktteilnehmer) hieran (Transferinvestmentverbot) dauerhaft gebunden. In der Konsequenz unterliegen Investoren, die hieran als „übrige Marktteilnehmer“ zwar nicht unmittelbar gebunden sind, jedoch mittelbar dieser Bindung: Es gibt keinen sanktionsfreien Markt mehr. Die Neuregelung verstößt damit gegen §§ 1, 19 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).

 

Das beschlossene TPO Verbot dürfte wohl auch gegen EU Recht (freier Wettbewerb, Artikel 101 AEUV) verstoßen und damit - unabhängig vom Wortlaut – gemäß Artikel 101 Absatz 2 AEUV nichtig sein. Durch das TPO Verbot ebenfalls verletzt sein dürfte die Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 63 Absatz 1 AEUV) und die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 56 AEUV).

 

Die Unverhältnismäßigkeit der Neuregelung ergibt sich hier aus der gebotenen Abwägung zwischen den Verbandszielen für ein TPO Verbot einerseits und den mit der Neuregelung unmittelbar verbundenen wettbewerbs- und grundfreiheitenbeschränkenden Wirkungen auf europäischer Ebene. Denn es gibt durchaus mildere Mittel als das gewählte Totalverbot, nämlich etwa TPO Registrierungspflicht / Beschränkung des Investments auf eine bestimmte Vereinsanzahl pro nationalem Ligaverband / konstitutive Zustimmungspflicht des Spielers zum TPO et cetera.

 

Konsequenterweise sollen der portugiesische und der spanische Fußballverband dagegen bei der EU Kommission in Brüssel bereits eine Beschwerde eingereicht haben.